Bauvoranfrage

Mit einem Antrag auf Vorbescheid, einer sogenannten Bauvoranfrage, kann man eine rechtsverbindliche Auskunft auch zu Einzelfragen des Baurechts darüber einholen, ob ein Grundstück wirklich nach den eigenen Vorstellungen bebaut werden kann.

Ein positiver Vorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde während der Gültigkeitsdauer (zurzeit 3 Jahre), d.h., sie kann dann ein Bauvorhaben nicht mehr aus Gründen ablehnen, die schon im Vorbescheidsverfahren zu prüfen waren. Somit gibt ein positiver Vorbescheid Rechtssicherheit für die konkrete Planung eines Bauvorhabens. Eine Bauvoranfrage ist immer dann zu empfehlen, wenn das Bauvorhaben stark von der Umgebungsbebauung abweicht oder nur zu einzelnen problematischen Punkten eines Bauvorhabens eine Auskunft eingeholt werden soll. Die 3jährige Geltungsdauer des Vorbescheides kann auf formlosen schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahre, auch rückwirkend, verlängert werden.

 

Gebühren

Die Gebühren werden nach dem Nds. Verwaltungskostengesetz i.V.m. der Baugebührenordnung festgesetzt. Weitere Auskünfte zu den Gebühren erteilt der Landkreis Cloppenburg.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Bitte beachten Sie die gesetzlichen Vorschriften zum Thema Baurecht in Niedersachsen:

  • BauGB = Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung
  • NBauO = Nds. Bauordnung – Neufassung vom 10.02.2003 (Nds. GVBl. 2003, S. 89) in der zurzeit geltenden Fassung
  • BauNVO = Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der zurzeit geltenden Fassung
  • NDSchG = Nds. Denkmalschutzgesetz vom 30.05.1978 (Nds. GVBl. S. 517) in der z. Zt. geltenden Fassung
  • BauvorlVO = Bauvorlagenverordnung vom 22.09.1989 (Nds. GVBl. S. 358) in der z. Zt. geltenden Fassung
  • PrüfeVO
    = Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im
    Baugenehmigungsverfahren (Prüfungseinschränkungs-Verordnung -PrüfeVO)
    vom 06.06.1996 (Nds. GVBl. S. 287 in der z Zt. geltenden Fassung
  • BauGO = Baugebührenordnung vom 13.01.1998 (Nds. GVBl. S. 3) in der z. Zt. geltenden Fassung
  • NNachbG = Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. 1967, 91) in der zurzeit geltenden Fassung
  • AllGO = Allgemeine Gebührenordnung, Neufassung vom 25.10.1995 (Nds. GVBl. S. 335)

Zuständige Organisationseinheit(en)

  • Bauamt

Benötigte Unterlagen

Die zur Bauvoranfrage gehörenden Bauvorlagen sind in 3facher Ausfertigung über das Gemeindebauamt an das Bauordnungsamt einzureichen. Dazu gehören insbesondere:
  • Vordruck Bauvoranfrage
  • Auszüge aus dem Katasterwerk (Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte und der deutschen Grundkarte) im Maßstab 1 : 5.000
  • Lageplan im Maßstab 1 : 500
  • Baubeschreibung
  • Gegebenenfalls Bauentwurfsskizze (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) wenn sie zur Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind.
  • Mitteilung über die voraussichtlichen Baukosten

Die v. g. Unterlagen sind u. a. in der sog. Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) beschrieben.

Ansprechpartner

zum Kontaktformular